Ob auf Internetplattformen wie eBay, yatego und co. oder in eigenen Onlineshops. Die Gefahr im Internet wegen unlauteren Wettbewerbs abgemahnt zu werden ist hoch. Meist sind die Vorschriften den Gewerbetreibenden nicht bekannt oder werden auch bei Kenntnis nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da auch die Rechtsprechung teils uneinheitlich ist.
Die Frage, wie man auf eine plötzlich unerwartete und unter Androhung kurzer Fristen erfolgende Abmahnung reagieren soll, erfahren Sie hier.
Hierzu ist zunächst erforderlich, den weiteren Gang des Verfahrens zu kennen.
1. Abschnitt
Soweit eine Wettbewerbsverletzung im Internet festgestellt wurde, wird der Verletzte zur Wahrung seiner Rechte tätig und übergibt die Sache an seinen rechtlichen Vertreter. Dieser fertigt eine Abmahnung, der zumeist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt ist, deren Rückgabe unterschrieben an den Vertreter gefordert wird. Ferner werden Kosten für die anwaltliche Verfolgung und Schadensersatz, Auskunftsansprüche, etc. des Verletzten geltend gemacht.
2. Abschnitt
Gibt der Betroffene nunmehr weder die vorgefertigte, noch eine ausreichende modifizierte Unterlassungserklärung ab, wird unabhängig davon, ob der Betroffene jemals wieder eine neue Verletzung beabsichtigt vermutet, dass eine Widerholungsgefahr besteht.
Dies hat zur Folge, dass der Verletzte gestützt auf die Widerholungsgefahr, mangels abgegebener Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der unlauteren Wettbewerbsverletzung bei Gericht beantragen wird. Diese erfolgt meist ohne mündliche Verhandlung, so dass die Einwände des Betroffenen nicht berücksichtigt werden. Dadurch entstehen nicht nur weitere erhebliche Kosten, die nach Festsetzung sogar vollstreckt werden können, sondern es knüpfen sich hieran weitere Pflichten des Betroffenen.
3. Abschnitt
Die einstweilige Verfügung ist nämlich nur eine vorläufige Regelung. Der Betroffene hat die Möglichkeit hiergegen Widerspruch einzulegen oder die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu verlangen. Ist die Urheberrechtsverletzung aber tatsächlich begangen worden und kommt deshalb eine Aufhebung oder ein Widerspruch nicht in Betracht, hat innerhalb von 2-3 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Betroffenen, dieser eine Abschlusserklärung abzugeben, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt.
Gibt der Betroffene dagegen diese Erklärung nicht ab, wird der rechtliche Vertreter des Verletzten ihn hierzu auffordern, selbstverständlich unter Aufgabe weiterer Kosten zu Lasten des Betroffenen.
4. Abschnitt
Gibt der Betroffene auch hieraufhin keine Erklärung ab, wird der Anspruch im Hauptsacheverfahren weiter verfolgt. Hier kommt es dann zu einem Termin beim Gericht und es fallen weitere Kosten der Rechtsverfolgung an.
Insgesamt können so auf den Betroffenen, der überhaupt nicht auf eine Abmahnung reagiert, leicht mehrere Tausend Euro zukommen.
Insoweit sollte direkt auf eine Abmahnung hin reagiert werden. Das Kostenrisiko kann so deutlich minimiert und eine außergerichtliche Regelung gefunden werden. Rund 90% aller Wettbewerbsstreitigkeiten werden außergerichtlich beigelegt.
Um hier nicht dem Verletzten mehr Rechte einzuräumen als ihm zustehen und die Kosten, Schadensersatzansprüche, etc. zu reduzieren, sollte bereits im 1. Abschnitt (Abmahnung) rechtliche anwaltliche Beratung eingeholt werden.
Nicht jede Abmahnung muss gerechtfertigt sein. Auch der Abmahnende kann selbst gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Die Höhe der Streitwerte, wonach die Kosten der Rechtsverfolgung berechnet werden, ist oft uneinheitlich. Nicht immer ist es sinnvoll für einen Gewerbetreibenden auch bei einem berechtigten Wettbewerbsverstoß eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Denn die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gibt dem Abmahnenden einen eigenen Zahlungsanspruch gegenüber dem Betroffenen, weshalb der Abmahnende auch für die Zukunft ein gesteigertes Interesse daran hat, das Verhalten des Betroffenen zu überwachen. Die Hinnahme einer einstweiligen Verfügung würde demgegenüber, die höheren Kosten einmal ausgeklammert, nur zu einer Verfolgung durch den Staat auf Antrag des Abmahnenden führen. Der Betroffene zahlt in diesem Fall eine Strafe an den Staat nicht an den Abmahnenden. In dem ersten Abschnitt des Verfahrens lässt sich die Angelegenheit noch am besten Verhandeln.
Welche Möglichkeiten Sie im jeweiligen Abschnitt haben, erfahren Sie bei uns. Lassen Sie sich anwaltlich beraten und vertreten und reagieren Sie sofort. Die Kanzlei Schäfer hilft Ihnen bei Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs gerne weiter. Aufgrund der kurzen Fristen erhalten Sie selbstverständlich kurzfristig einen Termin.
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